Einkommensteuersatz und Einkommensteuertarif
Einen einheitlichen Einkommensteuersatz gibt es in Deutschland nicht. Dies bedeutet, dass sich der Steuersatz nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens richtet. Ebenso gibt es einen Einkommensteuertarif. Die Regelungen hierzu ergeben sich aus § 32a EStG. Die Einkommensteuertabelle kommt zum Einsatz. Auch der sogenannte Splittingtarif kann aus der Einkommensteuertabelle abgelesen werden.
Je höher das zu versteuernde Einkommen (zvE), desto höher der Einkommensteuersatz. Hierbei spricht man von einer Steuerprogression. Nicht nur die absoluten Steuerbeträge steigen an, sondern auch die relevante Steuerhöhe in Prozent.
Der Spitzensteuersatz liegt in Deutschland bei 42 Prozent. Dies ergibt sich aus § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG. Jedoch handelt es sich dabei nicht wirklich um den höchsten Steuersatz, denn dieser wiederum wird als sogenannte Reichensteuer bezeichnet. Die Reichensteuer beträgt 45 Prozent und ist in § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG geregelt. Die Reichensteuer wird fällig ab einem zu versteuernden Einkommen des Alleinstehenden in Höhe von 254.447 Euro. Bei Ehegatten liegt der Betrag bei 508.894 Euro.
Den Spitzensteuersatz muss man annehmen bei einem Einkommen von 53.666 Euro (bei Ehegatten 107.332 Euro) bis zu einer Höhe von 254.446 Euro (bei Ehegatten 508.892 Euro). Der Grundfreibetrag wird von dieser Summe abgezogen.
Beispiel Einkommensteuersatz und Einkommensteuertarif
Ein Alleinstehender verdient 280.000 Euro. Aus der Differenz von 280.000 Euro zu 254.446 Euro ergibt sich ein Betrag in Höhe von 25.554 Euro, welcher mit 45 Prozent Reichensteuersatz bemessen wird.
Bis zu einem Betrag von 8.652 Euro (Stand 2016) beträgt die Steuerbelastung 0 Euro, da der Grenzsteuersatz bei 0 Prozent liegt. Liegt das zu versteuernde Einkommen zwischen 8.653 Euro und 13.669 Euro, wird ein Steuersatz von 14 bis 24 Prozent fällt. Es handelt sich hierbei um die Progressionszone I. Bei einem zu versteuernden Einkommen zwischen 13.670 Euro und 53.665 Euro fallen Steuersätze zwischen 24 und 42 % (Progressionszone II) an. Ausführungen zu den übrigen Steuersätzen, insbesondere zum Spitzensteuersatz von 42 % (Proportionalzone I) für die Einkommensteuer, finden Sie oben. Ebenso haben wir dort den Reichensteuersatz in Höhe von 45 % (Proportionalzone II) erläutert.