Genussscheine

Genussscheine können als Kapitalform weder eindeutig dem Fremd- noch dem Eigenkapital zugeordnet werden. Sie stellen also eine Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapital dar. Dies liegt daran, dass Genussscheine kein Stimmrecht besitzen. Sie gelten als Vermögensrechte, nie als Mitgliedschaftsrechte. Die Laufzeit beträgt in der Regel zwischen fünf und zehn Jahren.


Beispiel Genussscheine

Typische Genussrechte sind:
  • Zinsen und/oder Gewinnanteil
  • Optionsgenussscheine (Bezugsrechte)
  • Wandelgenussscheine (Umtauschrechte)
  • Beteiligung an Nutzungsrechten
Wann werden Genussscheine ausgegeben?
  • für die Unternehmensgründung bzw. besondere Leistungen im Zuge dieser
  • zur Sanierung des Unternehmens zum Ausgleich für Gläubigerverzichte
  • als Instrument zur Gewinnbeteiligung von Mitarbeitern
  • als generelle Kapitalbeschaffung
Genussschein als Eigenkapital:

Haben Genussscheine eine unbegrenzte Laufzeit, gelten sie als Eigenkapital. Ebenso ist dies der Fall, wenn der Inhaber an den stillen Reserven des Unternehmens, neben dem Gewinn und Verlust, beteiligt ist.

Genussschein als Fremdkapital:

Fehlt eine dauerhafte Kapitalüberlassung und wird der Genussschein zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückgezahlt und hat somit eine begrenzte Laufzeit, gilt er als Fremdkapital.

Vorteile:
  • Genussscheine gehen einher mit Genussrechten, die jährlich ausgeschüttet werden. Die Höhe der Ausschüttung wird bestimmt durch dem bei der Ausgabe festgelegtem Prozentsatz am Nominalbetrag.
  • Gibt es einen Reingewinn des emittierten Unternehmens, hat der Genussscheininhaber Anspruch auf einen Anteil an diesem.
Nachteile:
  • kommt es zu einem Verlust, erhalten Inhaber dieser Genussscheine keine Ausschüttung.
  • Beim Konkurs eines Unternehmens droht den Aktionären der Verlust eines Großteils des Kapitals.
  • Der Genussscheininhaber steht hinter den Gläubigern und muss somit warten, bis die Gläubiger ihr Geld erhalten haben bevor er seine Ansprüche geltend machen kann.