Sonderausgaben

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens können Sonderausgaben abgezogen werden, und zwar vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Es kann jedoch sein, dass die Sonderausgaben nur zum Teil abgezogen werden können. Sie mindern zum einen die steuerliche Bemessungsgrundlage und zum anderen die Höhe der Einkommensteuer.

Sonderausgaben gelten als Belastungen. Sie betreffen den privaten Bereich des Steuerpflichtigen, mindern jedoch gleichzeitig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG gelten die Sonderausgaben als Aufwendungen, die weder in die Werbungskosten noch in die Betriebsausgaben einzuordnen sind. Ein wichtiger Grundsatz im Einkommensteuerrecht ist die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Besteuerung. Als Sonderausgaben gelten beispielsweise Altersvorsorgeaufwendungen (wie Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen), Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegatten, Altersvorsorgeaufwendungen für die Krankenversicherung sowie das sogenannte Schuldgeld uvm.

Aus § 19 ff. EStG gehen die verschiedenen Sonderausgaben hervor. Bei zusammen veranlagten Ehegatten liegt der Sonderausgaben-Pauschalbetrag bei 72 Euro. Geregelt ist er in § 10c EStG. Bei der Einzelveranlagung beträgt er 36 Euro.