Zuflussprinzip

Für die 4 Überschusseinkunftsarten gilt das sogenannte Zuflussprinzip. Geregelt ist dies in § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Demzufolge sind Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen, in welchem sie an den Steuerpflichtigen bezahlt wurden, also zugeflossen sind.

Diesbezügliche Ausnahmen werden in § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG geregelt. Demzufolge gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen als bezogen, wenn sie dem Steuerpflichtigen maximal 10 Tage nach dem Ende bzw. maximal 10 Tage vor Beginn des Kalenderjahres zugeflossen sind.


Beispiel Zuflussprinzip

Jemand bietet einem anderen ein Abo für eine Kursteilnahme an und berechnet hierfür monatlich 60 Euro. Normalerweise muss die Kursgebühr am letzten Tag des Monats beglichen sein. Die Kursgebühr für Dezember entrichtet der Teilnehmer jedoch nicht im Dezember, sondern erst am 6. Januar des neuen Jahres.

Da es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme handelt, gelten nicht nur die Gebühren für die Monate Januar bis November als Einkünfte des betreffenden Jahres, sondern auch die Gebühr, welche erst am 6. Januar entrichtet wurde.

Die Einkünfte wären nicht zum letzten Jahr hinzuzurechnen, wenn der Kursteilnehmer sie beispielsweise erst am 15. Januar überwiesen hätte.

Für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten einige Besonderheiten zum Zuflussprinzip.

Gem. § 11 Abs. 2 EStG gilt das Zuflussprinzip auch für die Werbungskosten. In diesem Fall wird es jedoch als Abflussprinzip bezeichnet.

Das Zuflussprinzip mit seiner 10-Tage-Regelung kann auch für die EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) angewendet werden. Es wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG teilweise eingeschränkt, was ebenfalls für die Werbungskosten gilt.