Abschreibung
Eine Abschreibung oder auch Absetzung für Abnutzungen (Afa) soll den Wertverlust einer Anlage ausgleichen, der durch den Verschleiß aufgrund der regelmäßigen Nutzung oder durch technischen Fortschritt entsteht. Unternehmen führen Abschreibungen durch, da sie verpflichtet sind, den Wert ihrer Anlagen möglichst genau wiederzugeben.
Beispiel Abschreibung
Eine Abschreibung kann jährlich planmäßig erfolgen. Wenn aber z.B. ein Firmenwagen durch einen Unfall beschädigt wird, so wird er außerplanmäßig abgeschrieben.
Am meisten wird die lineare Abschreibung genutzt. Jedes Gut hat eine sogenannte gesetzlich festgelegte Afa-Tabelle (Abschreibungstabelle), die die gewöhnliche Nutzungsdauer wieder gibt.
Man geht z.B. davon aus, dass ein Firmenwagen lt. Afa-Tabelle eine Nutzungsdauer von 6 Jahren hat. Angenommen der Firmenwagen hatte einen Anschaffungswert von 24.000€ so ergibt sich folgende lineare Abschreibung:
24.000€ / 6 Jahre = 4.000€ planmäßige Abschreibung im Jahr.
1. Jahr 24.000€ – 4.000€ Abschreibung = 20.000€ Restwert
2. Jahr 20.000€ – 4.000€ Abschreibung = 16.000€ Restwert
3. Jahr 16.000€ – 4.000€ Abschreibung = 12.000€ Restwert
4. Jahr 12.000€ – 4.000€ Abschreibung = 8.000€ Restwert
5. Jahr 8.000€ – 4.000€ Abschreibung = 4.000€ Restwert
6. Jahr 4.000€ – 4.000€ Abschreibung = 0 € Restwert
Wird der Wagen nach der Abschreibung noch weiterhin genutzt, so wird er in den Büchern mit einem sogenannten Erinnerungswert von 1 GE erfasst.
Eine andere planmäßige Abschreibung ist die degressive Abschreibung. Sie fällt in den ersten Jahren wesentlich höher aus als die Lineare, da es sich um einen Prozentsatz handelt um den sich der Wert des Gutes vermindert. Die Gesetze zur degressiven Abschreibung ändern sich jedoch häufig; so unterliegen sowohl die erlaubten Prozentsätze, als auch die allgemeine Erlaubnis, degressiv abzuschreiben, einem stetigen Wandel. Momentan (Stand: April 2015) gilt seit dem 01.01.2011 ein Verbot, degressiv abzuschreiben (s. § 7 EStG). Güter, die während einer Erlaubnis erworben wurden, dürfen jedoch weiterhin degressiv abgeschrieben werden.
Allerdings muss nach einer gewissen Zeit auch bei einer degressiven Abschreibung ein Wechsel zur linearen erfolgen, damit die Maschine nach der festgelegten Zeit vollständig abgeschrieben werden kann: Würden immer wieder nur 20% einer Anlage abgeschrieben werden, blieben am Ende immer noch 80% übrig. Daher gilt: Sobald der lineare Abschreibungssatz den degressiven übersteigt, wird linear abgeschrieben.
Dazu gibt es folgende Formel, die ohne langes Herumprobieren Klarheit schafft:
Angenommen wir führen für den Firmenwagen mit Anschaffungswert von 24.000€ eine degressive Abschreibung durch und gehen dabei von 25% aus die wir jährlich abschreiben, wenden wir erst einmal die oben aufgeführte Formel an.
x = 6 – 100 / 25 + 1 = 6 – 5 + 1 = 3
Also wird im 3. Jahr von der degressiven auf die lineare Abschreibung gewechselt:
1. Jahr 24.000€ – 25% = 18.000€ Restwert
2. Jahr 18.000€ – 25% = 13.500€ Restwert
Da im 3. Jahr die Art der Abschreibung geändert werden muss, wird der Restwert aus dem zweiten Jahr nun durch die Anzahl der Jahre geteilt, in denen die Anlage noch abgeschrieben werden muss:
13.500€ / 4 = 3.375€
3. Jahr 13.500€ – 3.375€ = 10.125€ Restwert
4. Jahr 10.125€ – 3.375€ = 6.750€ Restwert
5. Jahr 6.750€ – 3.375€ = 3.375€ Restwert
6. Jahr 3.375€ – 3.375€ = 0€ Restwert
Somit ist das Auto vollständig abgeschrieben.
Es gibt auch die Möglichkeit, einen Gegenstand gemäß dessen Leistung abzuschreiben. Dies ist genehmigungs- und protokollpflichtig, d.h., im Falle eines Kraftfahrzeuges muss ein Fahrtenbuch geführt werden. Bei einer erwarteten unregelmäßigen Nutzung ist die leistungsbezogene Abschreibung jedoch die genaueste Weise zur Ermittlung des Wertverlustes.
Nehmen wir für unseren PKW im Wert von 24.000€ an, dass er in den 6 Jahren eine Gesamtleistung von 240.000 gefahrenen km erbringt, dann wird pro gefahrenem km 24.000€ / 240.000km = 0,1€/km abgeschrieben.
Nehmen wir folgende Leistung pro Jahr an:
Jahr 1: 50.000 km
Jahr 2: 70.000 km
Jahr 3: 30.000 km
Jahr 4: 20.000 km
Jahr 5: 50.000 km
Jahr 6: 20.000 km
Dann verrechnen wir die Leistung mit dem Abschreibungssatz pro gefahrenem km:
Jahr 1: 50.000 km * 0,1€/km = 5.000€
Jahr 2: 70.000 km * 0,1€/km = 7.000€
Jahr 3: 30.000 km * 0,1€/km = 3.000€
Jahr 4: 20.000 km * 0,1€/km = 2.000€
Jahr 5: 50.000 km * 0,1€/km = 5.000€
Jahr 6: 20.000 km * 0,1€/km = 2.000€
Wenn der Firmenwagen nun im 3. Jahr einen Unfall verursacht hat und dadurch 3.000€ an Wert verliert, erfolgt eine außerplanmäßige Abschreibung:
1. Jahr 24.000€ – 4.000€ Abschreibung = 20.000€ Restwert
2. Jahr 20.000€ – 4.000€ Abschreibung = 16.000€ Restwert
Unfall: 3. Jahr 16.000€ – 4.000€ Abschreibung – 3.000€ außerplanmäßíge Abschreibung = 9.000€ Restwert
Nun bleiben noch 3 Jahre und 9.000€, die insgesamt abgeschrieben werden. Da wir linear abgeschrieben haben, tun wir das auch weiterhin und verteilen die 9.000€ gerecht auf die restliche Zeit:
4. Jahr 9.000€ – 3.000€ Anschreibung = 6.000€ Restwert
5. Jahr 6.000€ – 3.000€ = 3.000€ Restwert
6. Jahr 3.000€ – 3.000€ = 0€ Restwert
Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Güter deren Anschaffungswert oder Herstellungskosten 410€ (netto) oder weniger betragen, können direkt im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Die Voraussetzung zur Möglichkeit zur Abschreibung ist bei den GWGs,dass diese selbstständig nutzbar sind.
Als Beispiel: Ein Drucker, der an einem PC angeschlossen sein muss um drucken zu können, kann kein GWG sein, ein Drucker mit Kopierfunktion, der auch ohne den PC nutzbar ist, allerdings schon.
Pool-Abschreibung
Güter, deren Nettowert zwischen 150€ und 1.000€ liegt, können auch gemeinsam in einem Abschreibungspool erfasst werden. Sie werden über 5 Jahre linear abgeschrieben.
Erwirbt ein Unternehmen zehn neue PCs zu je 800€ netto und fasst diese in einem Abschreibungspool zusammen, so befinden sich insgesamt 8.000€ im Abschreibungspool.
8.000€ / 5 = 1.600€, daher werden für diesen Abschreibungspool jährlich 1.600€ abgeschrieben.