Aktienarten

Die Aktionäre haben einen Anteil am Grundkapital, der durch eine Aktie verbrieft wird. Wenn eine AG Aktien ausgibt, erhält sie dadurch zusätzliches Eigenkapital, es handelt sich dabei um eine Form der Außenfinanzierung. Die Ausgabe neuer Aktien wird auch Emission genannt. Da es sich bei der AG um eine Kapitalgesellschaft handelt, ist das Privatvermögen der Aktionäre geschützt. Sollte es der AG wirtschaftlich einmal nicht so gut gehen, haften die Aktionäre mit ihrem eingesetzten Kapital, da der Aktienkurs vermutlich sinken wird.


Beispiel Aktienarten

Es gibt zwei Grundarten von Aktien. Man unterscheidet in erster Linie zwischen Stückaktien und Nennbetragsaktien.

Die Stückaktie

Die Stückaktien verbriefen mindestens einen Anteil pro Aktie im Wert von 1€. Der Aktionär ist demnach mit einem Bruchteil am Grundkapital der AG beteiligt. Der Wert kann durch steigen des Aktienkurses steigen und mit dem Fallen des Aktienkurses sinken. Um zu erfahren wie groß der Anteil einer Stückaktie am Grundkapital ist, wird dann Grundkapital durch die Anzahl der ausgegebenen Aktien geteilt. Wie viele Stückaktien ausgegeben wurden, hält die AG in ihrer Satzung fest.

Soll der Anteil eines Aktionärs am Grundkapital einer AG ermittelt werden so geht dies bei Stückaktien folgendermaßen:

Angenommen eine AG hat ein Grundkapital in Höhe von 8.000.000€ und in der Satzung steht, dass 2.300.000 Stückaktien ausgegeben wurden. So beträgt der rechnerische Anteil einer Aktie am Grundkapital 3,47826€.

Wenn ein Aktionär 32.000 dieser Aktien besitzt, so beträgt sein rechnerischer Anteil; 3,47826€*32.000= 111304,32€. In Prozent ausgedrückt wären das 1,39 %. (111.304,32*100/8.000.000)

Die Nennbetragsaktie

Nennbetragsaktien werden mit einem Nennbetrag ausgegeben, dieser muss mindestens 1,00€ betragen. Mit dem Nennbetrag ist der Aktionär am Grundkapital der AG beteiligt. Fasst man die Summe der Nennbeträge zusammen, so erhält man das Grundkapital der AG.

Wenn beispielsweise das Grundkapital einer AG 8.000.000€ beträgt und die Aktien zu einem Nennwert von 8€ ausgegeben werden, so handelt es sich um 1.000.000 Aktien die ausgegeben wurden. Wenn ein Aktionär über 23.000 Aktien verfügt, so ist er mit 184.000€ am Grundkapital der AG beteiligt (23.000*8€). Sein Anteil beträgt dann 2,3% (184.000*100/8.000.000).

Aktien können sich auch durch den Umfang ihrer Rechte unterscheiden. Stammaktien enthalten beispielsweise alle Rechte die in der Satzung und gesetzlich geregelt sind. Vorzugsaktien hingegen haben beispielsweise einen vorteilhafteren Gewinn als Stammaktien, dafür fehlt ihnen beispielsweise das Stimmrecht auf der Hauptversammlung. Im Zuge einer Kapitalerhöhung werden die jungen Aktien oftmals als Vorzugsaktie ausgegeben, da sie aufgrund ihres niedrigeren Kurses und ihres Dividendenvorrechtes oder einer Mehrdividende attraktiv für Investoren sind. Da das Stimmrecht fehlt, ändert sich nicht am Stimmverhältnis. Die Stammaktien haben einen höheren Kurs, denn sie verbriefen mehr Rechte für den Aktionär sowie zum Beispiel das Stimmrecht, mit dem Entscheidungen der AG durch die Aktionäre beeinflusst werden können.

Auch durch die Art und Weise der Übertragung unterscheiden sich die Aktienarten. Es gibt Inhaberaktien, Namensaktien und vinkulierte Namensaktien.

Die Inhaberaktie wird durch die dingliche Einigung und Übergabe der Aktie übertragen. Die Übertragung kann anonym erfolgen und ist unkompliziert.

Die Übertragung der Namensaktie erfolgt durch die dingliche Einigung und die Übergabe der indossierten Aktie. Der Aktionär wird in das Aktienregister eingetragen und zwar mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift. Die Besonderheit bei den vinkulierten Namensaktien ist, dass der Vorstand der Übertragung zustimmt. Der Vorteil bei den Namensaktien liegt darin, dass der Vorstand weiß, wer seine Aktionäre sind und somit mögliche feindliche Übernahmen frühzeitig erkennt.


Überpari-Emission

Aktien werden zu einem Preis ausgegeben, der über dem rechnerischen Nennwert (bei Stückaktien) oder dem tatsächlichen Nennwert (bei Nennbetragsaktien) liegt. Die Rede ist dann von einer Überpari-Emission. Durch die Differenz zwischen Preis und rechnerischen bzw. tatsächlichen Nennwert entsteht ein Aufgeld. Das Aufgeld geht in die Kapitalrücklage der AG ein. Ein Preis unterhalb des Nennwertes (Unterpari-Emission) ist nicht erlaubt.

Indossament

Das Indossament ist ein Übertragungsvermerk, der gesetzlich vorgeschrieben ist und schriftlich erfolgen muss. Der Vermerk erfolgt in der Regel auf dem Orderpapier (Namensaktie und vinkulierte Namensaktie). Durch den Vermerk gehen die Rechte und Pflichten auf den neuen Eigentümer über.