Bemessungsgrundlage zur Körperschaftssteuer
Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Körperschaftssteuer werden mehrere Schritte angewendet. Hierfür ist der § 7 Abs. 1 KStG relevant.
Beispiel Bemessungsgrundlage zur Körperschaftssteuer
Ermittelt werden soll das zu versteuernde Einkommen einer Kapitalgesellschaft. Dabei sollen folgende Buchungen Beachtung finden:
Umsatzerlöse | 1.500.000 |
Bildung von Drohverlustrückstellungen | 250.000 |
Vergütung für den Aufsichtsrat | 100.000 |
Bewirtungskosten | 30.000 |
Jahresüberschuss Gewinn | 1.120.000 |
Im ersten Schritt wird nun der Steuerbilanzgewinn ermittelt:
Steuerlich ist es gem. § 5 Abs. 4a EStG nicht möglich, eine Rückstellung für drohende Verluste aus sogenannten schwebenden Geschäften zu bilden. Gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB können sie jedoch handelsrechtlich gebildet werden. Somit erhöht sich der steuerrechtliche Gewinn um 250.000 Euro auf 1.370.000 Euro.
In den folgenden Paragrafen des Einkommensteuergesetzes sind Korrekturen für die Überleitung von Handelsbilanz auf die Steuerbilanz aufgelistet. Was Sie berichten müssen, erfahren Sie hier:
- In § 5 EStG sind Korrekturen des Absatzes geregelt, zum Beispiel für selbst erstellte, immaterielle Anlagegüter oder Drohverlustrückstellungen
- Die Korrekturen der Bewertung ergeben sich aus § 6 Einkommensteuer Gesetz
- Korrekturen im Rahmen der Abschreibung ergeben sich aus § 7 EStG. Der Firmenwert kann beispielsweise im steuerlichen Sinne über 15 Jahre hinweg abgeschrieben werden. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG. Handelsrechtlich wird allerdings eine andere Nutzungsdauer angesetzt.
Im zweiten Schritt wird die einkommensteuerliche außerbilanzielle Berichtigung vorgenommen. Es handelt sich hierbei um nicht abzugsfähige Beträge.
Aufwendungen für Bewirtungen können lediglich zu 70 % als Betriebsausgaben abgesetzt werden, was sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG ergibt. Die übrigen 30 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Parallel dazu kann die Regelung auch bei Kapitalgesellschaften angewendet werden. In diesem Fall gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Somit können von den 30.000 Euro Bewirtungskosten lediglich 70 % angerechnet und 30 % außerbilanziell hinzugerechnet werden, also 9.000 Euro. Der Jahresgewinn erhöht sich von 1.370.000 Euro auf 1.379.000 Euro.
Im dritten Schritt werden körperschaftssteuerliche außerbilanzielle Korrekturen vorgenommen. Im KStG sind weitere nichtabziehbare Aufwendungen geregelt, die Beachtung finden müssen. Die Hälfte der Aufsichtsratvergütungen kann gem. § 10 Nr. 4 KStG nicht abgezogen werden. Von den Regelungen im KStG sind ausschließlich Kapitalgesellschaften betroffen. Von den 100.000 Euro Aufsichtsratvergütung muss somit die Hälfte, also 50.000 Euro, außerbilanziell hinzugerechnet werden. Die steuerlich relevante Bemessungsgrundlage erhöht sich somit von 1.379.000 Euro auf 1.429.000 Euro.
Um die Bemessungsgrundlagen der Körperschaftssteuer zu ermitteln, müssen nun noch die Freibeträge abgezogen werden.
Ausgehend von dem Betrag von 1.429.000 Euro müssen nun die Körperschaftssteuer von 15 Prozent sowie der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent ermittelt werden.
Körperschaftssteuer = 214.350 Euro
Solidaritätszuschlag = 78.595 Euro
Sowohl Soli als auch Körperschaftssteuer werden innerhalb der Handelsbilanz als Steuern vom Einkommen und Ertrag verbucht. Des Weiteren müssten im jeweiligen Besteuerungszeitraum latente Steuern sowie die Gewerbesteuer beachtet werden.
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