Betriebsausgaben

Alle Regelungen zu den Betriebsausgaben befinden sich in § 4 Abs. 4 EStG. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst wurden.

Gehälter, Stromkosten, Mieten sowie Abschreibungen und weitere gehören zu den Betriebsausgaben. Sie entsprechen den Aufwendungen im Handelsrecht. Die Betriebsausgaben werden von Umsätzen oder Einnahmen abgezogen. Hieraus wiederum ergibt sich der Gewinn, welcher letztendlich versteuert werden muss.

Im Steuerrecht können einige Betriebsausgaben nicht oder nur teilweise abgezogen werden. Entsprechende Regelungen ergeben sich aus dem § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. So werden beispielsweise die Abzüge für sogenannte Bewirtungskosten auf 70 % beschränkt. Im Handelsrecht werden derartige Wertungen nicht vorgenommen. Demzufolge werden steuerlicher und handelsrechtlicher Gewinn niemals identisch sein.

Der Begriff Betriebsausgaben kommt nur bei folgenden Gewinneinkunftsarten vor:

  • Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
  • Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit
  • Bei Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft

Bei allen anderen Einkunftsarten werden hingegen die sogenannten Werbungskosten angegeben.