Betriebsstätte
In § 12 AO wird definiert, worum es sich bei einer Betriebsstätte handelt. Und zwar handelt es sich dabei um alle festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen, die der Unternehmenstätigkeiten dienen. Hierzu einige Beispiele:
- Betriebsstätte der Geschäftsleitung
- Zweigniederlassungen
- Weitere Geschäftsstellen
- Fabrikhallen
- Werkstätten
- Einkaufsstellen und Verkaufsstellen
- Bauausführungen oder Montagen (bei einer längeren Tätigkeit als 6 Monate)
- Warenlager
- Steinbrüche
- Bergwerke
Für die Bedeutung der Steuerpflicht sowie für die Zuteilung des Steueraufkommens haben die Betriebsstätten eine hohe Relevanz. Für die Zuteilung des Steueraufkommens spielt beispielsweise die Gewerbesteuerzerlegung nach § 28 ff. GewStG eine entscheidende Rolle. Für die Bedeutung für die Steuerpflicht sind wiederum beispielsweise ausländische Körperschaften nach § 2 Nr. 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2a in inländischen Betriebsstätten relevant.