Betriebsvermögen

Bei „Betriebsvermögen“ handelt es sich um einen steuerrechtlichen Begriff. Aus § 4 Abs. 1 EStG geht beispielsweise hervor, dass der Gewinn z. B. als Ergebnis des sogenannten Betriebsvermögensvergleichs definiert werden muss.

Die Differenz zwischen den aktiven und den passiven Wirtschaftsgütern wird als Betriebsvermögen bezeichnet. Es ist somit dem Eigenkapital im Handelsrecht gleichgesetzt.

Steuerrechtlich muss geklärt werden, was dem Privatvermögen und was dem Betriebsvermögen zugerechnet werden muss.

Beispiel: Handelt es sich um Privatvermögen oder Betriebsvermögen?

Ein Einzelunternehmer betreibt ein Restaurant. Er kauft neue Küchengeräte sowie 1.000 Kilo Mehl zur Herstellung von Speisen. Die Rechnungen begleicht er vom Firmenkonto. Da sowohl die großen Küchengeräte als auch die enorme Menge an Mehl offensichtlich nicht privat genutzt werden und die Rechnung vom Firmenkonto beglichen wurde, ist in diesem Fall klar, dass es sich um Betriebsvermögen handelt.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Sachlage nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Angenommen der Einzelunternehmer kauft eine Eigentumswohnung, die unmittelbar neben seinem Restaurant liegt. Er kauf sie für private Zwecke als Geldanlage. Er nimmt eine entsprechende Buchung vor und wandelt das Eigentum in Betriebsvermögen um. In diesem Fall spricht man vom sogenannten „gewillkürten Betriebsvermögen“.

Keinen Bezug zum Betrieb hat allerdings das notwendige Privatvermögen, welches es ebenso gibt.

Ein Sonderfall für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter:

Als Sonderfall werden gemischt genutzt Wirtschaftsgüter bezeichnet. Der Unternehmer muss beispielsweise mit einem Auto zum Großhandel fahren. Er nutzt das Auto auch privat. Da die Nutzung für Betriebszwecke deutlich höher als die Hälfte ist, kann das Auto dem notwendigen Betriebsvermögen zugerechnet werden. Gleichzeitig werden Versicherungsausgaben, Abschreibungen sowie Steuern als Betriebsausgaben verbucht. Wenn die betriebliche Nutzung weniger als 10 Prozent beträgt (was mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden muss), handelt es sich um Privatvermögen. Der Einzelunternehmer kann sich zwischen beiden Formen entscheiden, wenn die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges zwischen 10 und 50 Prozent liegt.