Einkommensteuerpflicht
Hinsichtlich der Einkommensteuerpflicht muss zwischen der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht unterschieden werden.
Was bedeutet „unbeschränkte Steuerpflicht“?
Die Voraussetzungen für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht sind in § 1 Abs. 1 EStG geregelt. Demzufolge gilt jede natürliche Person (keine juristischen Personen), die einen Wohnsitz im Inland hat, als Steuersubjekt im Sinne der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Dies gilt nicht nur für volljährige Menschen, sondern auch für minderjährige Personen. Auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD gelten natürliche Personen als unbeschränkt steuerpflichtig.
Informationen zum Wohnsitz finden Sie im § 8 AO und Informationen zum gewöhnlichen Aufenthalt können Sie aus § 9 AO entnehmen.
Beispiel Einkommensteuerpflicht
Ein 10-jähriges Mädchen hat die russische Staatsbürgerschaft inne, lebt aber gemeinsam mit seinen Eltern in München. Nach dem Tod ihrer Oma erbt sie eine Eigentumswohnung, welche sie nunmehr für eine monatliche Miete in Höhe von 500 Euro vermietet. Das Mädchen ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da es seinen Wohnort in Deutschland hat.
Ebenso unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist beispielsweise ein chinesischer Gastarbeiter, der zwar seinen Wohnsitz in China, aufgrund einer länger als 6 Monate andauernden Aufenthaltsdauer in Deutschland aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Was ist das Welteinkommensprinzip?
Ist jemand unbeschränkt steuerpflichtig, bedeutet dies, dass er auch dann Steuern in Deutschland auf sein gesamtes Einkommen entrichten muss, wenn er beispielsweise in Holland ein Ferienhaus vermietet und hiermit Einnahmen erzielt.
Was bedeutet „beschränkte Steuerpflicht“?
Nach § 1 Abs. 4 EStG besteht eine beschränkte Steuerpflicht selbst dann, wenn eine natürliche Person weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch ihren Wohnsitz in Deutschland hat. Sämtliche Einkünfte, die nach § 49 EStG in Deutschland erzielt werden, gelten als einkommensteuerpflichtig.
Beispiel:
Ein Brite lebt in London und geht dort auch seiner täglichen Arbeit nach. Er vermietet in München eine Eigentumswohnung und erzielt hiermit regelmäßige Mieteinnahmen. Hinsichtlich dieser Einnahmen gilt er in Deutschland als beschränkt steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass nicht das gesamte Einkommen in Deutschland zu versteuern ist, sondern lediglich die mit der Vermietung oder Verpachtung erzielten Mieteinnahmen.
Nicht immer ist es dem deutschen Staat möglich, einen beschränkt Steuerpflichtigen ausfindig zu machen. Deshalb kommt häufig der sogenannte Steuerabzug zum Tragen. Dieser ist in § 50a Abs. 1 EStG geregelt. Aus § 50a Abs. 2 EStG geht hervor, dass bei Anwendung des Steuerabzugs pauschal 15 % bis 30 % der gesamten Einnahmen versteuert werden.