Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind steuerrechtlich geregelt in § 2 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 21 EStG. Man bezeichnet sie auch als „Vermietungseinkünfte“, denn Sie gehen auf Einnahmen aus der Verpachtung oder Vermietung von Grundstücken hervor. Des Weiteren fällt die Vermietung und Verpachtung folgender Objekte unter diesen Aspekt:
- Gebäude
- Gebäudeteile (wie beispielsweise Lagerräume)
- Sogenannte Sachinbegriffe (wie beispielsweise Maschinen)
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung können jedoch auch durch die Überlassung von Rechten entstehen. Stellt beispielsweise ein Autor die Urheberrechte aus seinen Büchern zumindest zeitweise einem anderen zur Verfügung und erhält er hierfür Geld in Form sogenannter Lizenzgebühren, muss man von Einnahmen aus Vermietung von Rechten ausgehen.
Die Vermietung gestattet grundsätzlich die Nutzung einer Sache, während die Verpachtung auch den Anspruch an die Sache rechtfertigt. Die Vermietung ist in den §§ 535 ff BGB geregelt, während sich die gesetzlichen Richtlinien für die Verpachtung aus den §§ 581 ff BGB ergeben.
Beispiel für die Vermietung:
Jemand mietet eine Wohnung und kann diese bewohnen. Er zahlt hierfür in der Regel die Marktmiete.
Beispiel für die Verpachtung:
Jemand mietet ein Restaurant. Er darf dieses im Rahmen der Nutzungsüberlassung somit auch betreiben, Gäste bewirten, kochen, Einnahmen erzielen usw.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können ggf. einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden, wenn es sich um andere Einkunftsarten handelt. Die entsprechende Regelung hierzu ergibt sich aus § 21 Abs. 3 EStG. Wenn beispielsweise eine Privatperson ein Haus vermietet, handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wird dasselbe Haus jedoch durch einen Einzelunternehmer vermietet, sind die Einnahmen im steuerrechtlichen Sinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Wieder anders gestaltet es sich, wenn der Vermieter des Hauses eine GmbH ist. In diesem Fall werden die Mieteinkünfte dem Gewinn der GmbH zugerechnet, sodass hiervon sowohl die Gewerbesteuer als auch die Körperschaftssteuer abgezogen werden. Der Gesellschafter muss seine Einkünfte des Weiteren als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern, wobei die sogenannte Abgeltungssteuer zum Einsatz kommt.
Den Mieteinnahmen wird zunächst ein Werbungskostenabzug (Aufwendungen für Versicherungen, Werbungskosten für Steuern, Absetzung für Abnutzung AfA…) gegengerechnet, was sich einkommensmindernd auswirkt.
Für die Abrechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt das sogenannte Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG.