Einspruch
Der Einspruch ist ein sogenannter Rechtsbehelf. Er ist nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten statthaft, sofern auf die Abgabenangelegenheiten die Abgabenordnung Anwendung findet. Die Regelungen für die Verwaltungsakte gehen aus § 118 AO hervor. Zu den Abgabenangelegenheiten gehören Steuerbescheide nach § 155 Abs. 1 Satz 2 AO, wie beispielsweise der Umsatzsteuerbescheid, der Einkommenssteuerbescheid oder der Körperschaftssteuerbescheid. Ehe der Einspruch möglich ist, muss eine Beschwer nach § 350 AO erfolgen. Eingereicht werden kann diese wiederum beispielsweise, wenn ein Steuernachteil entstanden ist, weil keine oder lediglich eine teilweise Anerkennung der Werbungskosten erfolgte.
Gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 AO muss der Einspruch schriftlich erfolgen. Er kann jedoch auch elektronisch eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Es ist nicht notwendig, dass das entsprechende Schreiben den Wortlaut „Einspruch“ in der Überschrift enthält. Würde beispielsweise die falsche Bezeichnung „Widerspruch“ angewendet, wäre dies gem. § 357 Abs. 1 Satz 4 AO unschädlich.
Damit der Einspruch rechtskräftig wird, ist unbedingt die in § 355 Abs. 1 AO geregelte Einspruchsfrist einzuhalten. Diese beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, also beispielsweise nach Ergehen des Steuerbescheides. Erfolg der Verwaltungsakt (wie beispielsweise der Steuerbescheid) in schriftlicher Form und wird per Post übersendet, gilt er ab dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post im Inland als bekanntgegeben. Die Regelungen diesbezüglich ergeben sich aus § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Für das Ausland gilt eine Frist von einem Monat für die Aufgabe zur Post.