Gewerbeertrag
Der Gewerbeertrag ist die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Die Regelungen hierzu ergeben sich aus § 6 GewStG. Es erfolgt keine eigenständige Ermittlung des Gewerbeertrages. Vielmehr wird dieser aus anderen Steuergesetzen und Gewinngrößen abgeleitet. § 7 Satz 1 GewStG besagt, dass der Gewerbeertrag der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb ist, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des KStG ermittelt wird. Er kann vermehrt oder vermindert werden durch die in den §§ 8 und 9 GewStG benannten Kürzungen sowie Hinzurechnungen.
Somit muss der Steuerpflichtige zunächst den Gewinn aus Gewerbebetrieb ermitteln. Dieser unterliegt der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige ein Einzelunternehmer ist oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft agiert. Betreibt der Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft, unterliegt der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der Körperschaftsteuer. Sofern die Sachverhalte aus den §§ 8 und 9 GewStG vorliegen, kann er erhöht oder verringert werden.
Beispiel zu Ermittlung des Gewerbeertrages:
Gem. den Vorschriften, die sich aus dem Einkommensteuergesetz ergeben, hat ein Einzelunternehmer einen Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelt, der bei 250.000 Euro liegt. Dieser Betrag dient als Ausgangspunkt, damit der Gewerbeertrag ermittelt werden kann. Das Einzelunternehmen nutzt einen Firmenkredit, für den jährlich ca. 600.000 Euro an Zinsen anfallen. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wird durch die Zinskosten als Aufwand gemindert.
- 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG besagt, dass ein Viertel der Summe, die aus Entgelten für Schulden entstehen, hinzuzurechnen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn die Summe mehr als 100.000 Euro beträgt.
Zunächst muss ein Viertel aus 600.000 Euro ermittelt werden. Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 150.000 Euro. Die Grenze von 100.000 Euro wird um 50.000 Euro überschritten. Dieser Betrag muss somit hinzugerechnet werden. Falls kein weiterer Sachverhalt beachtet werden muss, ist der Gewerbeertrag:
250.000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb + 50.000 Euro, die für Entgelte für Schulden hinzugerechnet werden müssen = 300.000 Euro. Dieser Betrag wird zur Berechnung der Gewerbesteuer angesetzt, wobei der Freibetrag für natürliche Personen abgezogen werden muss. Dieser liegt bei 24.500 Euro und ist in § 11 Satz 1 Nr. 1 GewStG geregelt.
300.0000 Euro – 24.500 Euro = 275.500 Euro.