Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum des Steuerpflichtigen absichern. Dies bedeutet, dass bis zum Grundfreibetrag keine Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen gezahlt werden muss. Sobald das zu versteuernde Einkommen (zvE) diesen Grundfreibetrag übersteigt, muss allerdings die Einkommensteuer entrichtet werden.
Die Regelungen zum Grundfreibetrag ergeben sich aus § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Im Jahr 2016 beträgt der Grundfreibetrag 8.652 Euro für Alleinstehende und 17.304 Euro für Ehegatten.
Beispiele für den Grundfreibetrag:
Ein Alleinstehender hat im Jahr 2016 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 11.000 Euro. Dies bedeutet, dass bis zum Grundfreibetrag in Höhe von 8.652 Euro keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Der Betrag, der den Grundfreibetrag übersteigt, wird jedoch im Rahmen der Einkommensteuer versteuert. In diesem Fall bedeutet dies konkret:
11.000 Euro – 8.652 Euro = 2.348 Euro
Die 2.348 Euro, die nach Abzug des Grundfreibetrags übrigbleiben, werden mittels Einkommensteuererklärung eingereicht und anschließend besteuert. Der Einkommensteuerbescheid dient dem Steuerpflichtigen als Bescheinigung darüber, wie hoch die zu entrichtende Steuer nach Abzug vom Freibetrag ist. Bei der Ermittlung wird des Weiteren der Kinderfreibetrag berücksichtigt, da dieser ebenfalls als Entlastungsbetrag gilt.
Für die Ermittlung der Einkommensteuer spielt auch der Lohnsteuerabzug, welcher sich durch die jeweilige Steuerklasse ergibt, eine entscheidende Rolle. In Deutschland sind 6 Steuerklassen maßgeblich. Eine Alleinerziehende erhält beispielsweise eine günstige Steuerklasse, um von finanziellen Entlastungen zu profitieren. Entsprechende Werbungskosten werden ebenso vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Die Grundfreibeträge werden beinahe jährlich angepasst. Im Jahr 2017 beträgt der Freibetrag für Alleinstehende 8.820 Euro, während er für Verheiratete bei 17.640 Euro liegt.
Muss der Grundfreibetrag beim Finanzamt beantragt werden?
Eine Beantragung des Grundfreibetrages ist nicht notwendig, da das Finanzamt diesen Betrag bei der Einkommensteuerermittlung automatisch berücksichtigt. Einen Antrag müssen Steuerpflichtige daher nicht stellen. Auch im Formular ist kein entsprechendes Feld vorgesehen, in welchem Sie ein Kreuz machen müssen. Es läuft alles automatisch ab.