Grundsteuer
Der Grundbesitz im Inland unterliegt den Grundsteuern und somit der Grundsteuerpflicht. Diese wiederum ist in § 2 GrStG (Grundsteuergesetz) geregelt. Zum inländischen Grundbesitz gehören bauliche Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B) sowie agrarische Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A).
Von der Grundsteuer sind alle privaten und betrieblichen Grundbesitze betroffen.
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine sogenannte Gemeindesteuer, welche von der jeweiligen Gemeinde erhoben wird. Dies ergibt sich aus § 1 GrStG. Gem. § 25 GrStG legt die Gemeinde selbst den Grundsteuer Hebesatz fest. Grundstücke gem. § 15 Abs. 1 GrStG werden in der Regel mit 3,5 Promille bemessen, während Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gem. § 14 GrStG mit 6 Promille bemessen werden. § 15 Abs. 2 GrStG regelt des Weiteren die Besonderheiten für die Ermittlung des Steuermessbetrags für Ein- und Zweifamilienhäuser.
Die Fälligkeiten der Grundsteuer bestehen vierteljährlich, und zwar zu folgenden Terminen:
- Februar
- Mai
- August
- November
Als Unternehmer können Sie die Grundsteuer als „sonstige Steuern“ angeben, sodass dies den Gewinn mindert.
Der Erlass ergeht mittels Grundsteuerbescheid durch die jeweilige Gemeinde. Aus dem Grundsteuermessbescheid gehen unter anderem die Steuermesszahl sowie die Fälligkeit hervor.
Beispiel Grundsteuer
Jemand kauft eine Eigentumswohnung, deren Wert bei 80.000 Euro liegt. Der fiktive Grundsteuerhebesatz liegt bei 400 Prozent. Die jährliche Grundsteuer wird folgendermaßen berechnet:
80.000 Euro x 3,5 Promille x 400 Prozent = 1.120 Euro
1.120 Euro / 4 = 280 Euro pro Vierteljahr
Rechtsgrundlagen für die Bemessung der Grundsteuer:
Die Grundsteuer wird anhand von drei Bemessungsgrundlagen errechnet. Hierbei handelt es sich um
- Das Grundsteuergesetz (GrStG)
- Das Bewertungsgesetz (BewG)
- Die Haushaltssatzungen der Gemeinden, welche individuell sind
Was ist die Kirchengrundsteuer?
In einigen Bundesländern ist es üblich, dass eine sogenannte Kirchengrundsteuer als Grundsteuer A (agrarisch) berechnet wird, und zwar aufgrund des Kirchensteuersatzes. Aufgrund des Grundsteuermessbetrages werden in der Regel 10 % berechnet.