Innergemeinschaftlicher Erwerb
Zu den steuerbaren Umsätzen gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG der innergemeinschaftliche Erwerb gegen Entgelt im Inland. Die genauen Voraussetzungen für diesen ergeben sich aus § 1a UStG.
Beispiel für die innergemeinschaftlichen Erwerbe:
Ein Kaufmann aus Hamburg betreibt einen Handel mit Tretautos. Er bezieht 200 Tretautos aus Italien, welche ihm zu einem Stückpreis von 200 Euro netto angeboten werden. Da es sich bei Italien um einen Mitgliedsstaat der EU (Europäischen Union) handelt, findet ein Handel von einem Mitgliedstaat (Italien) zum anderen (Deutschland) statt. Der Unternehmer bezieht die Tretautos gegen ein Entgelt.
Somit handelt es sich um einen steuerbaren Umsatz. Das Entgelt, welches bei 40.000 Euro liegt, unterliegt der Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent, die sich aus § 12 Abs. 1 UStG ergibt. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb muss der Unternehmer somit eine Umsatzsteuer zahlen, die 7.600 Euro beträgt. Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann er die Vorsteuer ziehen. Es wird der einheitliche inländische Steuersatz von 19 % verwendet, damit keine höhere Umsatzsteuerbelastung erfolgt.
Die Lieferung muss somit gegen Entgelt durchgeführt werden und darf in dem anderen Land nicht steuerfrei sein, damit die Umsatzsteuer berechnet werden kann. Eine Erwerbssteuerpflicht besteht nicht, wenn der Käufer ein Unternehmer ist, welcher lediglich steuerfreie Umsätze ausführt und demzufolge nicht das Recht zum Vorsteuerabzug nutzen kann. Ebenso besteht keine Erwerbsteuerpflicht, wenn der Käufer (Erwerber) ein Unternehmer ist, dessen Umsätze der Umsatzsteuer nicht unterliegen. Die Regelungen hierzu ergeben sich aus § 19 Abs. 1 UStG (Kleinunternehmer). Auch eine juristische Person, die nicht als Unternehmer gilt, und den Gegenstand des Weiteren nicht für ein Unternehmen kauft, ist nicht erwerbssteuerpflichtig.
Eine Steuerbefreiung kann nur erfolgen, wenn die sogenannte Erwerbsschwelle überschritten ist. Diese liegt bei 12.500 Euro. Auszugehen ist hierbei von einem Gesamtbetrag des innergemeinschaftlichen Erwerbs im aktuellen Jahr.
Die Erwerbsschwelle gilt nicht, wenn neue Fahrzeuge erworben werden. Sie ist ebenfalls nicht relevant bei der Lieferung von Waren, welche verbrauchsabhängig sind. Hierzu gehören beispielsweise Tabakwaren, alkoholische Getränke oder Mineralöl. Eine Umsatzsteuerpflicht besteht in diesen Fällen nicht.