Insolvenz
Eine Insolvenz kann aus unterschiedlichen Gründen entstehen. Zum Einen können Fehlentscheidungen und -planungen zu einer Insolvenz führen. Zum Anderen können Branchenübliche Faktoren Schuld sein, so zum Beispiel eine allgemein schlechte Auftragslage.
Um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, muss ein Eröfnnungsgrund vorliegen. Eröffnungsgründe können die Zahlungsunfähigkeit sein, die drohende Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung eines Unternehmens.
Beispiel Insolvenz
Bei einer Zahlungsunfähigkeit ist ein Unternehmen nicht mehr in der Lage seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Andieser Stelle ist nicht der einmaliege oder kurzfristige Liquiditätsengpass gemeint, sondern ein dauerhaft anhaltender Zustand, indem das Unternehmen der Zahlung nicht nachkommen kann.
Eine weitere Form der Zahlungsunfähigkeit ist die drohende Zahlungsunfähikeit. Hier ist das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig, aber es wird damit gerechnet, das es nicht in der Lage sein wird künftigen Zahlungsansprüchen nachzukommen.
Eine Überschuldung kennzechnet sich dadurch, dass die Verbindlichkeiten eines Unternehmens das Vermögen überschreiten. Die Schulden sind demnach höher als das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen.
Die jeweiliegen Eröffnungsgründe erfordern unterschiedliche Vorgehensweisen.
Liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, so ist der Schuldner also das Unternehmen (sowohl natürliche Personen als auch juristische) selbst in der Antragspflicht. Um die Gläubiger in diesem Fall zu schützen, ist ihnen ein Antragsrecht zur Einleitung einer Insolvenz vorbehalten.
Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit hat der Schuldner (natürliche oder juristische Person) ein Antragsrecht. Grund dafür ist, das im Falle einer Zahlungsunfähigkeit z.B. bei einer KG die Komplementäre voll haften.
Wenn ein Unternehmen überschuldet istliegt wie bei der Zahlungsunfähigkeit eine Antragspflicht für das Unternehmen vor und ein Antragsrecht für die Gläubiger. (* auf natürliche Personen trifft die Überschuldung nicht zu)
Kurzer Ablauf des Insolvenzverfahrens
Nach dem der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, prüft ein Gericht seine Zulässigkeit. Das Vermögen des Unternehmens, welches zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorhanden ist, geht komplett in die Insolvenzmasse über.
Ist die Masse nicht ausreichend um die anfallenden Gerichtskosten zu decken, so wird der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens abgelehnt (Ausnahme natürliche Person).
Durch einen Insolvenzverwalter wird das Verfahren begleitet. Er nimmt quasi die Position des Geschäftsführers ein und ermittelt den Stand der jeweiliegen Forderungen. Die Forderungen werden angemeldet und geprüft. Sofern dei Insolvenzmasse ausreichend hoch ist, erhälten ihre Befriedigung aus der vorhandenen Insolvenzmasse, diese kann kleiner sein als die ursprüngliche Forderungshöhe. Ist nicht genügend Masse vorhanden, wird ein Insolvenzplan ausgearbeitet, um den Forderungen zukünftig nachzukommen.
Gläubiger
Der Gläubiger ist die Person (oder auch ein Unternehmen), die einer anderen Person bzw. ein Schuldner (auch hier könnte es sich wieder um ein Unternehmen handeln) beispielsweise Geld leiht. Ein Schuldner hat demzufolge also Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger.
Möglichkeiten eine Insolvenz abzuwenden
Zum Einen besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner mit dem Gläubiger verhandelt, ob er ihm seine Schulden ganz oder teilweise erlässt. Wahrscheinlicher ist es je doch, dass der Gläubiger sich darauf einlässt, dass der Schuldner seinen Verbindlichkeiten in Raten nachkommt oder die Schulden zu einem anderen Zeitpunkt zurück gezahlt werden.
Zum Anderen können die Schulden von einem Bürgen übernommen werden. Ein Bürge ist ein solventer Dritter, der für die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger eintritt.