Körperschaftsteuer
Kapitalgesellschaften müssen als Ertragssteuer die sogenannte Körperschaftsteuer zahlen, wenn sich entweder die Geschäftsleitung oder der Firmensitz im Inland befindet. Dies ergibt sich aus § 10 AO bzw. § 11 AO. Zu den Kapitalgesellschaften zählen folgende Unternehmensformen:
- Aktiengesellschaft (AG)
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
- Europäische Aktiengesellschaften (SE)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
Ebenso trifft die unbeschränkte Körperschaftssteuerpflicht auf folgende Körperschaften zu:
- Genossenschaften
- Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
- Juristische Personen des privaten Rechts
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Zweckvermögen des privaten Rechts, wie beispielsweise nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und Anstalten
- Gewerbebetriebe juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Diesbezüglich findet der § 1 Abs. 1 KStG Anwendung. Nach § 5 KStG sind einige Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit. Hierzu gehören:
- Die Deutsche Bundesbank
- Staatliche Lotterien
Somit sind Kapitalgesellschaften nicht einkommensteuerpflichtig. Die Regelungen zur Körperschaftssteuer sind im sogenannten Körperschaftsteuergesetz (KStG) zu finden.
Die Berechnung der Körperschaftsteuer erfolgt auf das zu versteuernde Einkommen, welches sich aus § 7 Abs. 1 KStG ergibt. Der mittels Buchführung oder handelsrechtlichem Jahresabschluss berechnete Gewinn vor Steuern ist ausschlaggebend. Es müssen jedoch ggf. Anpassungen vorgenommen werden, was sich aus den §§ 5 bis 7 EStG ergibt.
Der Körperschaftsteuersatz, welcher auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird, liegt bei 15 %. Nachlesen können Sie dies in § 23 Abs. 1 KStG. Des Weiteren wird der Solidaritätsbeitrag auf die Körperschaftsteuer erhoben. Dieser liegt derzeit bei 5,5 %, was sich aus § 2 Nr. 3 i. V. m. § 4 Satz 1 SolZG ergibt. Zudem müssen die Kapitalgesellschaften die anfallende Gewerbesteuer entrichten.
Beispiel für die Körperschaftsteuer
Das zu versteuernde Einkommen einer GmbH liegt im relevanten Geschäftsjahr bei 1.000.000 Euro.
1.000.000 Euro x 15 % Körperschaftsteuersatz = 150.000 Euro Körperschaftsteuer
Nunmehr muss der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer ermittelt werden, und zwar folgendermaßen:
150.000 Euro Körperschaftsteuer x 5,5 % Soli = 8.250 Euro Solidaritätszuschlag
Es ergibt sich folgender Steueraufwand:
150.000 Euro x 8.250 Euro = 158.250 Euro
Dieser Steueraufwand wird als „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) festgehalten. Solange es noch keinen Steuerbescheid gibt, handelt es sich um eine Steuerschuld im Rahmen der GuV.