Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird auch als „Soli“ oder „SolZ“ bezeichnet. Es handelt sich dabei um einen Aufschlag auf die Einkommenssteuer oder auf die Körperschaftsteuer. Somit ist der Soli keine eigene Ertragsteuer. Findet ein Aufschlag auf die Einkommenssteuer statt, muss maßgeblich § 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 SolZG beachtet werden. Bei einem Aufschlag auf die Körperschaftsteuer ist § 3 Nr. 3 i. V. m. § 3 SolZG zu beachten. Der Satz für den Soli-Zuschlag liegt bei 5,5 % und geht aus § 4 SolZG hervor.

Der Solidaritätszuschlag gehört zu den sogenannten Zuschlagsteuern bzw. Annexsteuern, die sich aus § 51a EStG ergeben.

Beispiel für die Berechnung des Solidaritätszuschlags:

 Die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen beträgt 2.500 Euro. Auf diese wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % erhoben.

2.500 Euro x 5,5 % = 137,50 Euro.

Handelt es sich um einen Soli-Zuschlag, welcher auf die Körperschaftssteuer entfällt, so wird dieser als Steuern vom Einkommen und vom Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) festgehalten.

Die Regelungen zum Solidaritätszuschlag ergeben sich aus dem SolZG, dem Solidaritätszuschlagsgesetz. Die Steuereinnahmen, die als Ergänzungsabgabe zur Körperschaftssteuer und Einkommensteuer gelten, stehen dem Bund zu. Dies ergibt sich aus Artikel 106 Abs. 1 GG.

Der Solidaritätszuschlag besteht bereits seit dem Jahr 1999. Er wird dem Arbeitnehmer unmittelbar vom Lohn abgezogen und durch den Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt.

Wer muss den Solidaritätszuschlag bezahlen?

Jeder Deutsche, der einer Arbeit nachgeht und Geld verdient, ist zur Abgabe des Solidaritätszuschlags verpflichtet. Jedoch werden im Steuerecht zahlreiche Ausnahmen benannt, zu denen beispielsweise Geringverdiener gehören. Als Geringverdiener gilt ein Arbeitnehmer, wenn die Lohnsteuer jährlich maximal 972 Euro beträgt. Bei Ehegatten wird dieser Satz verdoppelt auf 1.944 Euro.

Arbeitnehmer, die diese Grenze nur knapp überschreiten, zahlen den sogenannten „gemilderten“ Soli-Zuschlag. Dies gilt, wenn die Lohnsteuer zwischen 973 bis 1.240 Euro liegt. Der Wert verdoppelt sich ebenfalls für Verheiratete.