Verlustabzug
Der sogenannte Verlustabzug wird in § 10d EStG geregelt. Angenommen, nach dem horizontalen und vertikalen Verlustausgleich bleiben negative Einkünfte bestehen. Dann können diese negativen Einkünfte vom Gesamtbetrag aller Einkünfte des Veranlagungszeitraumes, welcher unmittelbar vor dem aktuellen lag, abgezogen werden. Dieser Abzug hat Vorrang vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie sonstigen Abzugsbeträgen. Hierbei spricht man vom sogenannten Verlustrücktrag, welcher in § 10d Abs. 1 EStG auf 1 Jahr beschränkt ist. Die negativen Einkünfte dürfen bei 511.550 Euro, bzw. bei 1.023.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten liegen.
Kommt es nun nach Anwendung des beschränkten Verlustrücktrags zu einem Restverlust, kommt § 10d Abs. 2 EStG zum Tragen. Gemäß diesem ist in den folgenden Veranlagungszeiträumen der Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, und zwar unbeschränkt bei einer Summe von 1 Millionen Euro und beschränkt auf 60 % bei einer Summe von mehr als 1 Millionen Euro. Der Abzug erfolgt vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen. Der Verlustvortrag ist in § 10d Abs. 2 EStG geregelt, und zwar für einen unbeschränkten Zeitraum.
Um den Verlustvortrag nutzen zu können, muss der Steuerpflichtige in Zukunft hohe positive Einkünfte erzielen. Nur hierdurch können die Verlustanteile schließlich verrechnet werden.