Zu versteuerndes Einkommen
Das zu versteuernde Einkommen wird als „zvE“ bezeichnet. Geregelt ist es in den §§ 2 Abs. 5 EStG sowie 32a Abs. 1 Satz 1 EStG. Es handelt sich dabei um die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Die Ermittlung erfolgt über verschiedene Zwischenschritte. Wie die Berechnung erfolgen muss, richtet sich nach § 2 Abs. 3 bis 5 EStG sowie nach R 2 EStR.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | |
plus | Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
plus | Einkünfte aus selbstständiger Arbeit |
plus | Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit |
plus | Einkünfte aus Kapitalvermögen |
plus | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
plus | Sonstige Einkünfte, die sich aus § 22 EStG ergeben |
ergibt | Die Summe der Einkünfte |
abzüglich | Altersentlastungsbetrag gem. § 24a EStG |
abzüglich | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG |
abzüglich | Freibetrag für Land- und Forstwirte gem. § 13 Abs. 3 EStG |
abzüglich | Hinzurechnungsbetrag nach § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG und § 8 Abs. 5 Satz 2 AlG |
ergibt | Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 EStG |
abzüglich | Verlustabzug gem. § 10d EStG |
abzüglich | Sonderausgaben gem. §§ 10, 10a, 10b und 10c EStG |
abzüglich | Außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 bis 33b EStG |
abzüglich | Wohneigentumsförderung gem. §§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 EStG sowie § 7 FördG |
plus | Zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG |
ergibt | Einkommen gem. § 2 Abs. 4 EStG |
abzüglich | Freibetrag für Kinder nach § 31 und § 32 Abs. 6 EStG |
abzüglich | Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG und § 70 EStDV |
ergibt | Zu versteuerndes Einkommen gem. § 2 Abs. 5 EStG |